Elektrikerverzeichnis

Ratgeber

Was darf eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist zum Beispiel ein Hausmeister mit Zusatzausbildung. Er darf Leuchtmittel, Schalter, Steckdosen und Sicherungen selbst wechseln, wenn der Arbeitgeber ihn dafür ausgebildet und schriftlich eingesetzt hat. Erlaubt sind nur gleichartige, wiederkehrende Arbeiten im abgeschalteten Zustand bis 1.000 Volt. Neue Stromkreise bleiben immer Sache eines Fachbetriebs.

Empfohlene Mindestdauer der Ausbildung
80 Stunden
Forum Verlag Herkert, Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten: Aufgaben, Stand 22. September 2026
Erlaubter Spannungsbereich für den Einsatz
Bis 1.000 Volt Wechselspannung oder 1.500 Volt Gleichspannung
DIN VDE 1000-10:2021-06, Stand 22. September 2026
Qualifikationsstufen zwischen Laie und Fachkraft
3 Stufen, von der angelernten Hilfskraft bis zur vollen Elektrofachkraft
BG ETEM, Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3 oder DIN VDE 0105-100), Stand 22. September 2026
Werkstatt eines Hausmeisters mit Schaltschrank an der Wand und Werkzeugwagen
Die Werkstatt eines Hausmeisters mit Schaltschrank und Werkzeugwagen. Bild: KI generiert.

Was ist eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten?

Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist jemand ohne vollständige Elektroausbildung, der trotzdem bestimmte Elektroarbeiten selbstständig übernehmen darf. Möglich wird das, weil der Arbeitgeber diese Arbeiten vorher genau schriftlich festgelegt und die Person eigens dafür ausgebildet hat. Die Person arbeitet dann eigenverantwortlich, aber nur innerhalb dieses engen Bereichs.

Das Modell steht zwischen zwei anderen Rollen. Eine vollständig ausgebildete Elektrofachkraft darf beurteilen, planen und jede Art von Elektroarbeit ausführen. Eine angelernte Hilfskraft darf dagegen nur unter Aufsicht einer solchen Elektrofachkraft arbeiten. Wie weit ein Laie ganz ohne Ausbildung gehen darf, zeigt der Ratgeber zu Elektroarbeiten in Eigenleistung.

Drei Rollen zwischen Laie und Fachkraft: Nur die mittlere braucht eine Zusatzausbildung, empfohlen mit mindestens 80 Stunden. Sie darf trotzdem nur eng festgelegte Arbeiten übernehmen.
RolleAusbildungWas sie darf
ElektrofachkraftVollständige Berufsausbildung oder gleichwertige ErfahrungBeurteilt, plant und führt jede elektrotechnische Arbeit eigenverantwortlich aus
Elektrofachkraft für festgelegte TätigkeitenZusatzausbildung, empfohlen mit mindestens 80 StundenFührt nur die schriftlich festgelegten, immer gleichen Arbeiten eigenverantwortlich aus
Angelernte HilfskraftKurze Einweisung durch eine Elektrofachkraft, keine feste StundenzahlArbeitet nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Elektrofachkraft

In der Praxis begegnet Ihnen das dort, wo Betriebe, Kommunen, Schulen oder Hausverwaltungen kleine Elektroarbeiten regelmäßig selbst erledigen wollen. Sie ruft dann nicht für jeden Lampentausch einen externen Fachbetrieb. Typisch sind der Hausmeister eines Bürogebäudes und der Haustechniker einer Wohnungsgesellschaft. Ihr Arbeitgeber übernimmt dafür die Verantwortung schriftlich.

Welche Arbeiten darf ein Hausmeister übernehmen?

Erlaubt sind ausschließlich Arbeiten, die der Arbeitgeber vorher schriftlich benannt hat. Diese Arbeiten sind nur an Anlagen bis 1.000 Volt Wechselspannung oder 1.500 Volt Gleichspannung zulässig. Grundsätzlich gilt das nur im abgeschalteten, spannungsfreien Zustand.

  • Leuchtmittel, Schalter und Steckdosen austauschen.
  • Sicherungen wechseln.
  • Ortsveränderliche Geräte anschließen und ihren Zustand prüfen, wenn die Person dafür ausgebildet wurde.
  • Kleinere Instandhaltungsarbeiten an bestehenden elektrischen Geräten, die in der schriftlichen Festlegung ausdrücklich genannt sind.
  • Wiederkehrende, gleichartige Prüfungen nach einem vorgegebenen Schema, wenn die Ausbildung das umfasst.

Besonders häufig steht die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte in der schriftlichen Festlegung. Gemeint sind Bürogeräte, Verlängerungsleitungen und Küchengeräte, die viele Betriebe ohnehin regelmäßig prüfen lassen müssen. Diese Sichtprüfung und Messung darf die Person übernehmen. Voraussetzung sind eine passende Ausbildung, das richtige Prüfgerät und ein vorgegebenes Prüfschema. Wie oft geprüft wird, legt der Arbeitgeber nach einer Einschätzung der Gefahren im Betrieb fest, nicht nach einem starren Kalender.

Wie wird jemand dafür ausgebildet und bestellt?

Der Weg führt über zwei Schritte, die beide beim Arbeitgeber liegen: die Ausbildung und die schriftliche Bestellung. Eine vorherige Elektroausbildung ist keine Voraussetzung. Wer diese Zusatzausbildung macht, kommt oft aus einem handwerklich-technischen Beruf, etwa als Hausmeister, Haustechniker oder Facility-Mitarbeiter.

  1. Grundausbildung absolvieren, empfohlen mit mindestens 80 Stunden. Sie vermittelt die Grundlagen der Elektrotechnik und die Sicherheitsregeln.
  2. Einen Fachteil zum vorgesehenen Einsatzbereich anschließen, etwa für Gebäudetechnik oder Hausmeistertätigkeiten.
  3. Die Ausbildung mit einer Prüfung abschließen, wie es Lehrgänge üblicherweise vorsehen.
  4. Der Arbeitgeber legt die konkreten, gleichartigen Tätigkeiten schriftlich fest.
  5. Der Arbeitgeber bestellt die Person förmlich und schriftlich für genau diese Tätigkeiten.
  6. Regelmäßige Auffrischung und Unterweisung, damit die Qualifikation aktuell bleibt.

Wo endet die Befugnis dieser Zusatzausbildung?

Verboten sind Arbeiten unter Spannung und das Abschalten größerer Anlagenteile außerhalb der festgelegten Routine. Verboten ist auch jede Änderung der Anlage, etwa ein neuer Stromkreis. Ändert sich die Anlage selbst statt nur ein Verschleißteil, braucht es ohnehin einen beim Netzbetreiber eingetragenen Fachbetrieb. Wie Sie ihn erkennen, zeigt der Ratgeber zum Elektriker beauftragen. Dasselbe gilt für den Bereich zwischen Hausanschlusskasten und Zähler, sogar bei reiner Instandhaltung.

Den spannungsfreien Zustand stellt man in fünf Schritten her: abschalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit prüfen, erden und kurzschließen, benachbarte Teile unter Spannung abdecken. Diese Reihenfolge muss die Person sicher beherrschen. Das gilt auch dann, wenn schon eine Elektrofachkraft die ersten Schritte übernommen hat.

Die enge Grenze ist kein Misstrauen gegenüber dem Hausmeister, sondern trägt der kürzeren Ausbildung Rechnung. Eine vollständig ausgebildete Elektrofachkraft hat gelernt, unbekannte Fehlerbilder selbst einzuordnen. Die Person mit Zusatzausbildung kennt nur die Fehlerbilder, für die sie ausgebildet wurde. Weicht eine Störung vom gewohnten Bild ab, endet die Befugnis an dieser Stelle. Anzeichen sind Geruch, Hitze oder ein ungewöhnliches Geräusch.

Darf die Person diese Arbeit übernehmen?

Steht die Arbeit wörtlich in der schriftlichen Festlegung des Arbeitgebers?

Ja

Geht die Arbeit im abgeschalteten Zustand und unter 1.000 Volt Wechselspannung?

Ja

Ja, die Person darf die Arbeit eigenverantwortlich ausführen.

Nein

Nein, das ist Sache einer vollständig ausgebildeten Elektrofachkraft oder eines externen Fachbetriebs.

Nein

Nein. Ohne schriftliche Festlegung gehört die Arbeit nicht zum Aufgabenbereich, egal wie viel praktische Erfahrung die Person hat.

Wer haftet bei einem Fehler?

Verantwortlich für die Organisation bleibt der Arbeitgeber. Er muss die Tätigkeiten richtig abgrenzen und für ausreichende Ausbildung sorgen. Außerdem prüft er regelmäßig, ob die Bestellung noch zum tatsächlichen Aufgabenbereich passt. Kommt es trotzdem zu einem Arbeitsunfall, greift zunächst die gesetzliche Unfallversicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft, egal wer den Fehler gemacht hat.

Damit ist der Arbeitgeber nicht in jedem Fall aus der Verantwortung. Hat er die Festlegung zu weit gefasst, die Ausbildung ausgelassen oder eine erkennbare Überforderung ignoriert, ist das sein eigenes Versäumnis. Für eine Hausverwaltung oder Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Hausmeister so einsetzt, gilt dieselbe Verantwortung wie für jeden anderen Arbeitgeber.

Für den Hausmeister selbst gilt zusätzlich ein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Verletzt er sich selbst oder Kollegen bei der Arbeit, haftet er persönlich in aller Regel nicht auf Schadensersatz, außer bei Vorsatz. Schäden an Dritten oder am Gebäude laufen meist über die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers.

Für Mieterinnen und Mieter ändert sich nichts. Ein Mangel bleibt ein Mangel. Der Vermieter muss ihn beseitigen, egal ob intern jemand mit Zusatzausbildung oder ein externer Fachbetrieb repariert. Wer unsicher ist, ob die richtige Stelle zuständig war, fragt beim Vermieter oder der Hausverwaltung nach.

Häufige Fragen

Braucht ein Hausmeister eine vollständige Ausbildung zur Elektrofachkraft?

Nein, dafür braucht ein Hausmeister keine vollständige Ausbildung zur Elektrofachkraft. Festgelegte, gleichartige Arbeiten wie den Tausch von Leuchtmitteln oder Sicherungen darf er nach einer Zusatzausbildung übernehmen. Sie sollte nach üblicher Empfehlung mindestens 80 Stunden umfassen.

Darf ein Hausmeister mit Zusatzausbildung die Sicherung im Zählerschrank tauschen?

Ja, hinter dem Zähler darf er das. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber genau diese Arbeit schriftlich festgelegt hat und er im abgeschalteten Zustand arbeitet. Der Bereich zwischen Hausanschlusskasten und Zähler bleibt dagegen Sache des Netzbetreibers oder eines bei ihm eingetragenen Betriebs. Auch eine Erweiterung des Zählerschranks oder ein neuer Stromkreis braucht immer einen solchen Fachbetrieb.

Wer legt fest, welche Tätigkeiten eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten übernehmen darf?

Das legt allein der Arbeitgeber schriftlich fest, in einer eigenen Arbeitsanweisung für den Betrieb. Ohne diese Festlegung gehört keine Elektroarbeit zum erlaubten Aufgabenbereich.

Darf eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten unter Spannung arbeiten?

Nein, ihre Aufgaben sind auf den abgeschalteten, spannungsfreien Zustand beschränkt. Arbeiten unter Spannung bleiben ausschließlich besonders ausgebildeten und dafür freigegebenen Elektrofachkräften vorbehalten.

Was passiert, wenn ein Hausmeister mit Zusatzausbildung einen Stromunfall verursacht?

Bei einem Stromunfall greift zunächst die gesetzliche Unfallversicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft, egal wer den Fehler gemacht hat. Hat der Arbeitgeber die Festlegung zu weit gefasst oder die Ausbildung ausgelassen, ist das zusätzlich sein eigenes Versäumnis.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. DGUV Vorschrift 3, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  2. DGUV Grundsatz 303-001, Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  3. § 13 NAV, Elektrische Anlage (Installateurverzeichnis-Pflicht bei Änderung der Anlage), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3 oder DIN VDE 0105-100), BG ETEM, Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
  5. Wer ist eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)?, elektrofachkraft.de,
  6. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT): Aufgaben, Forum Verlag Herkert,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.