Elektrikerverzeichnis

Ratgeber

Elektriker beauftragen und den Betrieb richtig prüfen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ein Elektrobetrieb darf nur arbeiten, wenn er in der Handwerksrolle eingetragen ist. Für Arbeiten am Zählerschrank braucht er zusätzlich einen Eintrag beim Netzbetreiber. Beauftragen Sie mit schriftlichem Angebot und zahlen Sie per Überweisung gegen Rechnung. Das sichert Ihnen fünf Jahre Gewährleistung und einen Steuerbonus von 20 Prozent der Arbeitskosten.

Betriebe im Fachverband der Elektrohandwerke
49.113 Betriebe
ZVEH, Mitglieder (12 Landesverbände, 313 Innungen), Stand 20. September 2026
Gewährleistung auf fest eingebaute Elektrik
5 Jahre ab Abnahme
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Stand 20. September 2026
Steuerbonus auf die Arbeitskosten
20 Prozent, bis 1.200 Euro im Jahr
§ 35a Abs. 3 EStG, Stand 20. September 2026
Ordentlich angeordnetes Werkzeug eines Elektrikers auf einer Werkbank
Das Werkzeug eines Elektrikers, ordentlich auf einer Werkbank aufgereiht. Bild: KI generiert.

Woran erkennen Sie einen zugelassenen Elektrobetrieb?

Das Elektrohandwerk darf niemand ohne Zulassung selbstständig betreiben. Der Betrieb braucht dafür einen Eintrag in der Handwerksrolle, dem amtlichen Verzeichnis der Handwerkskammer. Voraussetzung ist, dass der Betriebsleiter die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk bestanden hat oder einen gleichwertigen Abschluss vorweist.

Der Meisterbrief ist nicht der einzige Weg. Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlich geprüfte Techniker der passenden Fachrichtung stehen dem Meister gleich. Auch ein Geselle mit sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung, kann eingetragen werden. Für Sie zählt deshalb die Eintragung des Betriebs, nicht der Meisterbrief an der Wand.

Vier Nachweise eines Elektrobetriebs: Der erste ist für jeden Betrieb Pflicht, der zweite für Arbeiten an Ihrer Anlage, die letzten beiden sind freiwillig.
NachweisWas er belegtWo Sie ihn prüfen
Eintragung in der HandwerksrolleDer Betrieb darf das Elektrotechniker-Handwerk selbstständig ausübenHandwerkersuche der Handwerkskammern (handwerkskammer.de) oder kostenpflichtige Auskunft bei der Kammer
Eintragung beim NetzbetreiberDer Betrieb darf Ihre Anlage hinter dem Hausanschlusskasten verändernBeim Netzbetreiber Ihres Ortes, viele führen ein Online-Verzeichnis. Der Betrieb nennt Ihnen seine Nummer.
Mitgliedschaft in der Elektro-InnungFreiwilliger Fachverband mit eigener Betriebssuche, ein Zeichen für Fortbildung und SchlichtungFachbetriebssuche des Fachverbands (zveh.de/fachbetriebssuche.html)
BetriebshaftpflichtversicherungSchäden an Ihrem Haus während der Arbeit sind versichert. Gesetzlich nicht vorgeschrieben.Nachweis und Deckungssumme beim Betrieb erfragen

Die Handwerkskammer Region Stuttgart rät Kunden in einem Satz: Vergeben Sie Aufträge nur an Betriebe, die in der Handwerksrolle stehen. Der Fachverband der Elektrohandwerke (ZVEH) vertritt nach eigenen Angaben 49.113 solcher Betriebe mit 451.050 Beschäftigten in 313 Innungen. Die Auswahl ist groß genug, um einen Betrieb ohne Eintragung auszuschließen.

Wann muss der Betrieb beim Netzbetreiber eingetragen sein?

Bei allem, was Ihre Elektroanlage verändert, brauchen Sie einen Betrieb, der beim Netzbetreiber als Installationsunternehmen eingetragen ist. Hinter dem Hausanschlusskasten, in dem die Sicherung des Hausanschlusses sitzt, darf nur der Netzbetreiber selbst oder ein solcher Betrieb bauen, erweitern und ändern. Jeder Netzbetreiber führt dafür ein Verzeichnis für sein Netzgebiet. Wer irgendwo in Deutschland eingetragen ist, darf trotzdem überall arbeiten.

Für reine Instandhaltung gilt eine Ausnahme. Eine defekte Steckdose tauschen oder eine Leuchte anschließen darf auch ein Betrieb ohne diesen Eintrag, sofern er in der Handwerksrolle steht. Nur der Bereich zwischen Hausanschlusskasten und Zähler bleibt ausgenommen, dort braucht sogar die Instandhaltung den eingetragenen Betrieb. Kommt ein neuer Stromkreis, ein neuer Zählerschrank, eine Wallbox oder eine Photovoltaikanlage dazu, brauchen Sie ihn immer.

Für Ihre Anlage sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer selbst verantwortlich, vom Bau bis zur Wartung. Das gilt auch, wenn Sie das Haus vermieten.

Was gehört in ein Angebot, und was ist verbindlich?

Ein Angebot mit Festpreis bindet den Betrieb an den genannten Betrag. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen nur eine Schätzung. Wird die Arbeit deutlich teurer, muss der Betrieb Ihnen das sofort sagen. Sie dürfen dann kündigen und zahlen nur für die bis dahin geleistete Arbeit. Deutlich heißt nach Einschätzung der Verbraucherzentrale: mehr als 15 bis 20 Prozent. Der Kostenvoranschlag selbst kostet nichts, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Holen Sie zwei bis drei Angebote mit denselben Vorgaben ein. Wie Sie dabei kurzfristig an einen Termin kommen, steht in einem eigenen Ratgeber.

  1. Beschreiben Sie die Arbeit vollständig: welche Räume, welche Geräte, welche Wünsche für später wie Wallbox, Photovoltaik oder Smart Home. Je genauer, desto besser kann der Betrieb rechnen.
  2. Lassen Sie den Betrieb vor Ort besichtigen. Der Preis hängt vom Zustand des Zählerschranks und der Leitungswege ab, und den sieht niemand am Telefon.
  3. Holen Sie die Angebote schriftlich ein. Angebote ohne einzelne Posten lassen sich nicht vergleichen.
  4. Verlangen Sie getrennte Posten für Material, Arbeitszeit mit Stundensatz, Fahrtkosten und die Prüfung mit Protokoll. Die Arbeitskosten brauchen Sie später getrennt für die Steuer.
  5. Klären Sie, ob es ein Festpreis oder ein Kostenvoranschlag ist, und lassen Sie das Wort ins Dokument schreiben.
  6. Vereinbaren Sie Termin, Dauer und den Umgang mit Überraschungen schriftlich. Was passiert etwa, wenn hinter der Wand alte Stoffkabel liegen? Ein Satz dazu erspart später Streit.

Ein gutes Angebot enthält diese sechs Punkte:

  • Anschrift des Betriebs und die zuständige Handwerkskammer, damit Sie die Eintragung prüfen können.
  • Beschreibung der Arbeiten mit Stückzahlen: Zahl der Stromkreise, Steckdosen, Schalter und Sicherungen mit Typ.
  • Material mit Herstellerangabe, wo der Typ zählt, etwa beim FI-Schalter (dem Schalter mit der Prüftaste, der bei einem Fehlerstrom sofort abschaltet) oder bei der Wallbox.
  • Arbeitszeit mit Stundensatz und geschätzter Stundenzahl, Fahrtkosten als eigener Posten.
  • Prüfung der fertigen Anlage mit Übergabe des Prüfprotokolls als eigener Posten.
  • Zahlungsbedingungen: Abschlagszahlungen nur nach Baufortschritt, Rest nach der Abnahme, keine Vorkasse für den Gesamtbetrag.

Warum Schwarzarbeit Sie die Gewährleistung kostet

Wer einen Betrieb bar und ohne Rechnung bezahlt, verliert alle Rechte bei Mängeln. Das hat der Bundesgerichtshof am 1. August 2013 entschieden. Ein Vertrag mit Barzahlung ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer ist wegen Schwarzarbeit nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag gibt es keine Nachbesserung, keinen Schadensersatz und keine Gewährleistung. Im entschiedenen Fall ging es um eine mangelhaft gepflasterte Auffahrt für 1.800 Euro. Bei einer Elektroinstallation geht es um Brandschutz.

Schwarzarbeit ist auch, ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintrag in der Handwerksrolle auszuüben. Ein solcher Anbieter arbeitet ohne Qualifikationsnachweis und gegen das Gesetz, selbst wenn er eine Rechnung schreibt. Ausgenommen sind nur unentgeltliche Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe. Der Nachbar, der Ihnen eine Lampe anschließt, ist kein Schwarzarbeiter. Der Bekannte, der für 300 Euro bar einen Zählerschrank umbaut, schon. Welche Elektroarbeiten Sie selbst machen dürfen, zeigt ein eigener Ratgeber.

Wie läuft die Abnahme, und wie lange haftet der Betrieb?

Bei der Abnahme erklären Sie, dass die Arbeit im Wesentlichen so ist, wie vereinbart. Das ist mehr als eine Formalie. Mit der Abnahme wird die Rechnung fällig, und die Gewährleistungsfrist beginnt. Ab jetzt müssen Sie außerdem beweisen, dass ein später auftretender Mangel schon vorher bestand. Nehmen Sie sich deshalb Zeit, lassen Sie sich jeden Stromkreis zeigen und verlangen Sie das Prüfprotokoll, bevor Sie unterschreiben.

Für Elektroinstallationen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, gilt die Frist für Bauwerke: fünf Jahre ab Abnahme. Für Reparaturen an einzelnen Geräten gelten zwei Jahre. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln nennt die Verbraucherzentrale drei Jahre. Eine kürzere Frist gilt nur, wenn Sie die VOB/B ausdrücklich vereinbart haben, einen Standardvertrag für Bauleistungen. Sonst bleibt es bei den fünf Jahren.

Vom Angebot bis zur Rechnung: wer wann was tut
  1. Angebot annehmen

    Sie bestätigen das Angebot schriftlich, mit Datum. Ab jetzt gilt der Vertrag.

  2. Ausführung

    Der Betrieb arbeitet nach den anerkannten Regeln der Technik. Sie quittieren die Arbeitszeit auf dem Stundenzettel und behalten eine Kopie.

  3. Prüfung und Protokoll

    Der Betrieb misst die fertige Anlage durch und übergibt das Prüfprotokoll. Ohne Protokoll ist die Arbeit nicht fertig zur Abnahme.

  4. Abnahme

    Sie prüfen die Arbeit und notieren Mängel schriftlich mit Foto. Bei ernsten Mängeln verweigern Sie die Abnahme. Ab der Abnahme läuft die Fünfjahresfrist.

  5. Rechnung und Zahlung

    Der Betrieb stellt die Rechnung mit getrennten Arbeitskosten. Sie zahlen per Überweisung. Bei Mängeln behalten Sie das Doppelte der Beseitigungskosten ein.

Was tun Sie bei Mängeln oder Streit über die Rechnung?

Bei einem Mangel verlangen Sie zuerst die kostenlose Nachbesserung. Der Betrieb muss sie in einer angemessenen Frist erledigen, nach Einschätzung der Verbraucherzentrale sind das im Regelfall ein bis zwei Wochen. Bis dahin dürfen Sie einen Teil der Rechnung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung. Setzen Sie die Frist schriftlich, mit Datum und Beschreibung des Mangels.

  • Mängel schriftlich anzeigen, mit Foto, Datum und Frist zur Nachbesserung. Mündliche Reklamationen lassen sich später nicht beweisen.
  • Das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten einbehalten, den Rest zahlen. Wer die ganze Rechnung zurückhält, gerät selbst in Verzug.
  • Bei Streit über die Rechnungshöhe die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer anrufen. Die Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt sie ausdrücklich.
  • Bei Sicherheitsmängeln einen zweiten Betrieb prüfen lassen und das Protokoll als Beweis sichern, bevor jemand nachbessert.
  • Bleibt alles erfolglos: Klage beim Amtsgericht, das bis 10.000 Euro Streitwert zuständig ist. Dort brauchen Sie keinen Anwalt.

Umgekehrt zahlen Sie eine Rechnung, die dem Angebot entspricht, ohne Abzug. Skonto gibt es nur, wenn es vereinbart wurde. Streit entsteht fast nie über die Arbeit selbst, sondern über Posten, die im Angebot fehlten. Deshalb gehört ein Angebot mit klaren Posten an den Anfang jedes Auftrags.

Wie lesen Sie die Rechnung des Elektrikers richtig?

Eine Elektrikerrechnung hat vier Blöcke: Material, Arbeitszeit, Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Vergleichen Sie jeden Block mit dem Angebot und mit dem Stundenzettel, den Sie unterschrieben haben. Weicht die Rechnung nach oben ab, muss der Betrieb das erklären können. Hat er mehr Zeit gebraucht als im Kostenvoranschlag geschätzt, hätte er das vorher sagen müssen.

Am wichtigsten ist für Sie die Arbeitszeit, weil nur sie steuerlich zählt. 20 Prozent der Arbeitskosten mindern Ihre Einkommensteuer, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Überweisung auf das Konto des Betriebs. Material und Geräte zählen nicht. Weist die Rechnung die Arbeitskosten nicht getrennt aus, lassen Sie sie korrigieren, bevor Sie zahlen. Bei 4.000 Euro für einen neuen Zählerschrank mit 1.800 Euro Arbeitsanteil sind das 360 Euro weniger Steuer.

Häufige Fragen

Muss ein Elektriker einen Meisterbrief haben?

Ein einzelner Elektriker braucht keinen Meisterbrief, der Betrieb aber einen Meister oder gleichwertigen Abschluss an der Spitze. Nur dann trägt die Handwerkskammer ihn in die Handwerksrolle ein. Gleichwertig sind etwa Ingenieure, staatlich geprüfte Techniker und Gesellen mit sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung. Die angestellten Gesellen arbeiten unter der Verantwortung des Betriebsleiters.

Wie prüfe ich, ob ein Elektrobetrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist?

Sie prüfen die Eintragung über die Handwerkersuche Ihrer Handwerkskammer oder fragen den Betrieb nach seiner Kammer. Eine schriftliche Auskunft gibt die Kammer selbst, sie kostet eine Gebühr und setzt ein berechtigtes Interesse voraus, etwa einen geplanten Auftrag. Die direkte Nachfrage beim Betrieb geht schneller.

Ist ein Kostenvoranschlag vom Elektriker kostenlos?

Ja, ein Kostenvoranschlag vom Elektriker ist kostenlos, solange nichts anderes vereinbart ist. Will der Betrieb die Besichtigung oder die Ausarbeitung berechnen, muss er das vorher ausdrücklich sagen. Der Kostenvoranschlag ist nur eine Schätzung: Wird er deutlich überschritten, muss der Betrieb das sofort anzeigen, und Sie dürfen kündigen.

Wie lange habe ich Gewährleistung auf eine Elektroinstallation?

Auf eine Elektroinstallation, die fest mit dem Gebäude verbunden ist, haben Sie fünf Jahre Gewährleistung ab der Abnahme. Für Reparaturen an einzelnen Geräten gelten zwei Jahre. Eine kürzere Frist gilt nur, wenn Sie die VOB/B, einen Standardvertrag für Bauleistungen, ausdrücklich vereinbart haben, was bei privaten Aufträgen selten ist. Wurde ohne Rechnung gearbeitet, gibt es laut Bundesgerichtshof (Urteil von 2013) gar keine Gewährleistung.

Kann ich die Kosten für den Elektriker von der Steuer absetzen?

Ja, Sie können 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Es zählen nur Arbeits- und Fahrtkosten, nicht Material und Geräte. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Überweisung auf das Konto des Betriebs. Bei Maßnahmen mit öffentlichem Zuschuss oder Förderdarlehen ist der Abzug ausgeschlossen.

Darf ein Betrieb ohne Eintrag beim Netzbetreiber meinen Zählerschrank erneuern?

Nein, ein Betrieb ohne Eintrag beim Netzbetreiber darf Ihren Zählerschrank nicht erneuern. Die Anlage hinter dem Hausanschlusskasten dürfen nur der Netzbetreiber selbst oder ein bei ihm eingetragenes Installationsunternehmen bauen, erweitern und ändern. Nur reine Instandhaltung außerhalb des Bereichs zwischen Hausanschlusskasten und Zähler ist ausgenommen. Der Betrieb nennt Ihnen auf Nachfrage seine Nummer im Verzeichnis.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Anlage A HwO, Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Nr. 25 Elektrotechniker), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 1 HwO, Zulassungspflichtige Handwerke nur mit Eintragung in die Handwerksrolle, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 7 HwO, Voraussetzungen der Eintragung (Meisterprüfung, gleichgestellte Abschlüsse, Ausübungsberechtigung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 13 NAV, Elektrische Anlage (Verantwortung des Anschlussnehmers, Installateurverzeichnis), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 649 BGB, Kostenanschlag (wesentliche Überschreitung, Anzeigepflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche (zwei Jahre, fünf Jahre bei einem Bauwerk), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 641 BGB, Fälligkeit der Vergütung (Abnahme, Zurückbehaltung des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 1 SchwarzArbG, Zweck des Gesetzes (Abs. 2 Nr. 5: Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit, Pressemitteilung Nr. 134/2013 zum Urteil VII ZR 6/13 vom 1. August 2013, Bundesgerichtshof,
  11. Auskunft aus Handwerksrolle/Gewerbeverzeichnis (HWK) beantragen, Bundesportal verwaltung.bund.de,
  12. Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist (Stand 3. Februar 2026), Verbraucherzentrale Bundesverband,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.