
Muss ein Vermieter den E-Check machen lassen?
Nein, eine feste Pflicht gibt es für vermietete Wohnungen nicht.
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Im selbst genutzten Haus gilt für die Elektroanlage keine feste Frist. Im Büro, Laden oder Verwaltungsgebäude wird sie alle 4 Jahre geprüft, in medizinisch genutzten Räumen und Laboren einmal im Jahr, Geräte auf der Baustelle alle 3 Monate. Der Prüfer nennt die Frist für 5 Arten von Objekten, jede mit ihrer Fundstelle.
Prüfpflicht besteht: alle 4 Jahre.
Ortsfeste elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: alle vier Jahre.
Ortsveränderliche Betriebsmittel laufen daneben mit dem Richtwert sechs Monate und dem Höchstwert zwei Jahre.
DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1A und 1B, https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/dguv/3/5.htm
Je nach Objekt reicht die Pflichtfrist von alle 3 Monate bis alle 4 Jahre. Für 2 Fälle in der Tabelle gilt keine feste Frist.
| Objekt | Frist | Befund |
|---|---|---|
| Selbst genutztes Haus oder selbst genutzte Eigentumswohnung | keine feste Frist | Keine gesetzliche Prüffrist. Die Unfallverhütungsvorschrift bindet Unternehmen und ihre Versicherten, nicht den Eigentümer im eigenen Wohnhaus. |
| Vermietete Wohnung oder vermietetes Mehrfamilienhaus | keine feste Frist | Keine feste Frist aus der Unfallverhütungsvorschrift, solange keine Arbeitsstätte im Haus liegt. Die Pflicht kommt aus dem Mietrecht: die Wohnung ist in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. |
| Büro, Laden oder Verwaltungsgebäude als Arbeitsstätte | alle 4 Jahre | Ortsfeste elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: alle vier Jahre. |
| Betriebsstätte besonderer Art, etwa medizinisch genutzter Raum, Labor oder Tankstelle | einmal im Jahr | Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700: jedes Jahr. |
| Baustelle | alle 3 Monate | Ortsveränderliche Betriebsmittel auf Baustellen: Richtwert drei Monate, Höchstwert ein Jahr. |
DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1A und 1B, https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/dguv/3/5.htm
Stand der Datentabelle: 2026-09-12
Nein, für die Elektroanlage im selbst genutzten Haus gibt es keine gesetzliche Prüffrist. Die DGUV Vorschrift 3 bindet Unternehmen und ihre Beschäftigten, nicht den Eigentümer im eigenen Wohnhaus. Wer trotzdem prüfen lässt, tut es für den Versicherungsschutz und aus eigenem Interesse.
Nein, eine feste Prüffrist für die Elektroanlage einer vermieteten Wohnung gibt es nicht, solange keine Arbeitsstätte im Haus liegt. Ohne konkreten Anlass muss ein Vermieter die Leitungen nicht regelmäßig prüfen lassen, das hat der Bundesgerichtshof 2008 entschieden. Er muss die Wohnung aber in einem Zustand halten, der zum Wohnen taugt, und einen gemeldeten Mangel beheben.
Die fest verbaute Elektroanlage in einem Büro, Laden oder Verwaltungsgebäude wird alle 4 Jahre geprüft. So steht es in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3. Geräte mit Stecker haben daneben eine eigene Frist mit einem Richtwert von 6 Monaten und einem Höchstwert von 2 Jahren.
Die Elektroanlage in medizinisch genutzten Räumen, Laboren und anderen Betriebsstätten besonderer Art wird einmal im Jahr geprüft. Die Frist gilt für die ganze Anlage in diesen Räumen, nicht nur für einzelne Geräte. Grundlage ist die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3.
Fehlerstrom-Schutzschalter, kurz FI-Schalter, werden in stationären Anlagen eines Betriebs alle sechs Monate geprüft. In nichtstationären Anlagen wie auf der Baustelle gilt arbeitstäglich über die Prüftaste. Beide Fristen stehen in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3.

Nein, eine feste Pflicht gibt es für vermietete Wohnungen nicht.
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Die Prüffrist beträgt für die fest verbaute Anlage vier Jahre, für Geräte mit Stecker sechs Monate und auf Baustellen drei Monate.
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Ja, ein E-Check lohnt sich für viele selbst bewohnte Häuser, auch wenn er rechtlich nicht vorgeschrieben ist.
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