Elektrikerverzeichnis

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E-Check-Prüffrist für Ihr Objekt

Im selbst genutzten Haus gilt für die Elektroanlage keine feste Frist. Im Büro, Laden oder Verwaltungsgebäude wird sie alle 4 Jahre geprüft, in medizinisch genutzten Räumen und Laboren einmal im Jahr, Geräte auf der Baustelle alle 3 Monate. Der Prüfer nennt die Frist für 5 Arten von Objekten, jede mit ihrer Fundstelle.

Prüffrist im selbst genutzten Haus
keine feste Frist
DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1A und 1B, Stand 12. September 2026
Prüffrist im Büro, Laden oder Verwaltungsgebäude
alle 4 Jahre
DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1A und 1B, Stand 12. September 2026
Prüffrist für Geräte auf der Baustelle
alle 3 Monate
DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1A und 1B, Stand 12. September 2026

5 Regeln, nach denen sich die Prüffrist richtet

  • Die Fristen stammen aus den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A und 1B. Diese Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung bindet Unternehmen und ihre Beschäftigten, nicht den Eigentümer im eigenen Wohnhaus.
  • Für eine vermietete Wohnung gibt es keine feste Frist aus dieser Vorschrift, solange keine Arbeitsstätte im Haus liegt. Der Vermieter muss die Wohnung aber in einem Zustand halten, der zum Wohnen taugt, und legt deshalb selbst fest, wie oft er prüfen lässt.
  • Geräte mit Stecker heißen in der Vorschrift ortsveränderliche Betriebsmittel. In einem Betrieb gilt für sie ein Richtwert von 6 Monaten und ein Höchstwert von 2 Jahren.
  • Fehlerstrom-Schutzschalter, kurz FI-Schalter, haben eigene Fristen. In stationären Anlagen prüfen Sie sie alle sechs Monate, in nichtstationären Anlagen wie auf der Baustelle arbeitstäglich über die Prüftaste.
  • Die Prüfung übernimmt eine Elektrofachkraft, also jemand mit elektrotechnischer Ausbildung, der Gefahren an der Anlage selbst erkennt. Das Prüfsiegel E-Check vergeben Innungsbetriebe des Elektrohandwerks.

Prüfpflicht besteht: alle 4 Jahre.

Ortsfeste elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: alle vier Jahre.

Ortsveränderliche Betriebsmittel laufen daneben mit dem Richtwert sechs Monate und dem Höchstwert zwei Jahre.

DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1A und 1B, https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/dguv/3/5.htm

Alle Fälle auf einen Blick

Je nach Objekt reicht die Pflichtfrist von alle 3 Monate bis alle 4 Jahre. Für 2 Fälle in der Tabelle gilt keine feste Frist.

Prüffristen nach Objekttyp mit Quelle
ObjektFristBefund
Selbst genutztes Haus oder selbst genutzte Eigentumswohnungkeine feste FristKeine gesetzliche Prüffrist. Die Unfallverhütungsvorschrift bindet Unternehmen und ihre Versicherten, nicht den Eigentümer im eigenen Wohnhaus.
Vermietete Wohnung oder vermietetes Mehrfamilienhauskeine feste FristKeine feste Frist aus der Unfallverhütungsvorschrift, solange keine Arbeitsstätte im Haus liegt. Die Pflicht kommt aus dem Mietrecht: die Wohnung ist in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten.
Büro, Laden oder Verwaltungsgebäude als Arbeitsstättealle 4 JahreOrtsfeste elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: alle vier Jahre.
Betriebsstätte besonderer Art, etwa medizinisch genutzter Raum, Labor oder Tankstelleeinmal im JahrAnlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700: jedes Jahr.
Baustellealle 3 MonateOrtsveränderliche Betriebsmittel auf Baustellen: Richtwert drei Monate, Höchstwert ein Jahr.

Fristen, die daneben weiterlaufen

  • Fehlerstrom-Schutzeinrichtung in nichtstationären Anlagen: monatlich
  • Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen: alle sechs Monate
  • Fehlerstrom-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen: arbeitstäglich über die Prüftaste
  • Ortsveränderliche Betriebsmittel allgemein: Richtwert sechs Monate, Höchstwert zwei Jahre

DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1A und 1B, https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/dguv/3/5.htm

Stand der Datentabelle: 2026-09-12

Häufige Fragen

Muss ich die Elektroanlage in meinem eigenen Haus prüfen lassen?

Nein, für die Elektroanlage im selbst genutzten Haus gibt es keine gesetzliche Prüffrist. Die DGUV Vorschrift 3 bindet Unternehmen und ihre Beschäftigten, nicht den Eigentümer im eigenen Wohnhaus. Wer trotzdem prüfen lässt, tut es für den Versicherungsschutz und aus eigenem Interesse.

Muss ein Vermieter die Elektroanlage regelmäßig prüfen lassen?

Nein, eine feste Prüffrist für die Elektroanlage einer vermieteten Wohnung gibt es nicht, solange keine Arbeitsstätte im Haus liegt. Ohne konkreten Anlass muss ein Vermieter die Leitungen nicht regelmäßig prüfen lassen, das hat der Bundesgerichtshof 2008 entschieden. Er muss die Wohnung aber in einem Zustand halten, der zum Wohnen taugt, und einen gemeldeten Mangel beheben.

Wie oft muss die Elektroanlage in einem Büro geprüft werden?

Die fest verbaute Elektroanlage in einem Büro, Laden oder Verwaltungsgebäude wird alle 4 Jahre geprüft. So steht es in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3. Geräte mit Stecker haben daneben eine eigene Frist mit einem Richtwert von 6 Monaten und einem Höchstwert von 2 Jahren.

Wie oft muss die Elektroanlage in einer Arztpraxis oder einem Labor geprüft werden?

Die Elektroanlage in medizinisch genutzten Räumen, Laboren und anderen Betriebsstätten besonderer Art wird einmal im Jahr geprüft. Die Frist gilt für die ganze Anlage in diesen Räumen, nicht nur für einzelne Geräte. Grundlage ist die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3.

Wie oft müssen FI-Schalter geprüft werden?

Fehlerstrom-Schutzschalter, kurz FI-Schalter, werden in stationären Anlagen eines Betriebs alle sechs Monate geprüft. In nichtstationären Anlagen wie auf der Baustelle gilt arbeitstäglich über die Prüftaste. Beide Fristen stehen in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3.

Ratgeber zum E-Check für Vermieter, Betriebe und Eigentümer