Muss Ihr Neubau Ladeinfrastruktur für Elektroautos bekommen?
Ja, sobald Ihr Neubau mehr als eine bestimmte Zahl an Stellplätzen hat. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, verlangt dann Leitungen für spätere Ladepunkte und teils schon fertige Ladepunkte. Das Gesetz richtet sich an Sie als Bauherrin oder Bauherr, nicht an den Elektrofachbetrieb, der die Vorgabe nur ausführt.
Das Gesetz unterscheidet vier Fälle. Dazu zählen der Neubau eines Wohngebäudes, der Neubau eines Nichtwohngebäudes wie Bürogebäude oder Fabrik, die größere Renovierung eines bestehenden Gebäudes und ein bestehendes, unverändertes Nichtwohngebäude ab einer bestimmten Stellplatzzahl. Für jeden dieser vier Fälle nennt das Gesetz eine eigene Schwelle und eigene Pflichten.
- Neubau eines Wohngebäudes mit eigenen oder angrenzenden Stellplätzen.
- Neubau eines Nichtwohngebäudes wie Büro, Handel oder Gewerbe.
- Größere Renovierung eines bestehenden Gebäudes, die den Parkplatz oder die elektrische Anlage betrifft.
- Ein bestehendes, unverändertes Nichtwohngebäude ab einer bestimmten Stellplatzzahl, unabhängig von jeder Baumaßnahme.
Was verlangt das GEIG für ein neues Wohngebäude?
Wer aktuell ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen baut, muss jeden einzelnen Stellplatz mit Leitungen für die Elektromobilität ausstatten. Das bedeutet ein Leerrohr oder eine vergleichbare Vorverkabelung, aus der später ohne größere Aufgrabung ein Ladepunkt werden kann, nicht zwingend schon ein fertiger Ladepunkt selbst.
Für Sie als Bauherrin oder Bauherr heißt das praktisch: Planen Sie die Elektroinstallation so, dass jeder Stellplatz mit vertretbarem Aufwand nachträglich einen eigenen Stromkreis bekommen kann. Das gilt selbst dann, wenn Sie heute nur einen Bruchteil der Plätze tatsächlich mit einer Wallbox ausstatten.
Was verlangt das GEIG für ein neues Gewerbe- oder Bürogebäude?
Wer aktuell ein Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen baut, muss mindestens jeden dritten Stellplatz mit Leitungen ausstatten und zusätzlich mindestens einen fertigen Ladepunkt bauen. Ein Nichtwohngebäude ist dabei jedes Gebäude, das nicht überwiegend zum Wohnen dient, etwa ein Bürohaus, ein Verbrauchermarkt oder eine Werkstatt.
Aktuell braucht ein Wohngebäude mehr als 5 Stellplätze, ein Nichtwohngebäude mehr als 6 Stellplätze, damit die Pflicht überhaupt greift. Ab 2027 sinken beide Schwellen auf 3 beziehungsweise 5 Stellplätze. Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen brauchen dann 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze statt bisher nur einen einzigen. Die folgende Tabelle zeigt beide Fassungen im Vergleich.
| Gebäudeart | Aktuell, bis 31.12.2026 | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Wohngebäude, Neubau | mehr als 5 Stellplätze, jeder Platz mit Leitung | mehr als 3 Stellplätze, 50 Prozent vorverkabelt, Rest mit Leitung, mindestens 1 Ladepunkt |
| Nichtwohngebäude, Neubau | mehr als 6 Stellplätze, jeder dritte Platz mit Leitung, mindestens 1 Ladepunkt | mehr als 5 Stellplätze, 50 Prozent vorverkabelt, mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze |
| Nichtwohngebäude, Bestand | mehr als 20 Stellplätze, seit 1.1.2025 mindestens 1 Ladepunkt | mehr als 20 Stellplätze, 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50 Prozent mit Leitung |
Gilt die Pflicht auch beim Renovieren eines bestehenden Gebäudes?
Ja, eine größere Renovierung löst dieselbe Pflicht aus wie ein Neubau, wenn sie den Parkplatz oder die elektrische Anlage des Gebäudes betrifft. Eine größere Renovierung ist eine Baumaßnahme, die einen wesentlichen Teil der Gebäudehülle oder der Technik erneuert. Der Austausch einzelner Fenster oder eine reine Fassadendämmung ohne Bezug zum Parkplatz zählt nicht dazu.
Bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen verlangt eine solche Renovierung, jeden Stellplatz mit Leitungen auszustatten, egal ob innerhalb oder angrenzend an das Gebäude. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen reicht mindestens jeder fünfte Platz mit Leitung, dazu mindestens ein zusätzlicher Ladepunkt.
- Die Maßnahme betrifft den Parkplatz selbst, etwa eine neue Pflasterung oder Markierung.
- Die Maßnahme betrifft die elektrische Anlage des Gebäudes, etwa den Zählerschrank oder die Hauptverteilung.
- Das Gebäude hat mehr als zehn Stellplätze innerhalb oder angrenzend.
- Eine reine Dachsanierung oder ein Fensteraustausch ohne Bezug zum Parkplatz löst die Pflicht dagegen nicht aus.
Welche Pflicht trifft ein bestehendes Nichtwohngebäude ohne Umbau?
Ein bestehendes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen braucht seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt, unabhängig davon, ob am Gebäude gebaut wird oder nicht. Diese Pflicht trifft Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes, nicht einen Mieter oder Pächter der einzelnen Flächen.
Gehören Ihnen mehrere betroffene Gebäude, dürfen Sie die insgesamt nötigen Ladepunkte auf einzelne Liegenschaften konzentrieren, statt an jedem Gebäude mindestens einen zu bauen. Voraussetzung ist, dass eine Planung den Bedarf aller Standorte angemessen berücksichtigt und die zuständige Behörde sie auf Verlangen einsehen kann.
Welche Ausnahmen gibt es von der Ladeinfrastruktur-Pflicht?
Zwei Ausnahmen befreien vollständig von den Neubau- und Renovierungspflichten. Die erste gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die ein Nichtwohngebäude selbst besitzen und überwiegend selbst nutzen: Für sie greift das Gesetz gar nicht erst. Die zweite gilt für öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbare Anforderungen aus der EU-Richtlinie über alternative Kraftstoffe erfüllen.
Eine dritte Ausnahme betrifft nur die Renovierungspflicht, nicht den Neubau. Überschreiten die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung, entfallen die Pflichten für diese Maßnahme. Diese Kostengrenze müssen Sie belastbar berechnen und dokumentieren können, eine grobe Schätzung reicht bei einer Prüfung nicht.
- Ein kleines oder mittleres Unternehmen, das das Nichtwohngebäude selbst besitzt und überwiegend selbst nutzt.
- Ein öffentliches Gebäude, das bereits gleichwertige Anforderungen der EU-Richtlinie zu alternativen Kraftstoffen erfüllt.
- Eine Renovierung, bei der die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur nachweislich mehr als 7 Prozent der Gesamtkosten ausmachen.
Wie weisen Sie die Einhaltung des GEIG nach?
Der ausführende Elektrofachbetrieb bestätigt Ihnen nach Fertigstellung schriftlich oder elektronisch, dass die Arbeiten dem Gesetz entsprechen. Diese Unternehmererklärung ist der zentrale Nachweis, den das Gesetz vorsieht. Betrifft Ihr Neubau auch eine höhere Last am Zählerschrank, lohnt sich vorab ein Blick in den Artikel zu den Pflichten beim Zählerschrank, damit beide Vorgaben zusammen geplant werden.
- Lassen Sie sich die Unternehmererklärung vom ausführenden Betrieb direkt nach Abschluss der Arbeiten aushändigen, nicht erst auf Nachfrage.
- Bewahren Sie die Erklärung mindestens fünf Jahre auf.
- Legen Sie die Erklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor, wenn diese danach fragt, etwa im Rahmen einer Bauabnahme.
- Dokumentieren Sie bei einer Berufung auf die 7-Prozent-Ausnahme zusätzlich die Kostenaufstellung der Renovierung.
Sind Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen und nutzen das Nichtwohngebäude überwiegend selbst?
Das Gesetz gilt für dieses Gebäude nicht.
Betrifft Ihr Vorhaben eine größere Renovierung, deren Ladeinfrastruktur-Kosten mehr als 7 Prozent der Gesamtkosten ausmachen?
Die Pflichten für Renovierungen entfallen für diese Maßnahme. Dokumentieren Sie die Kostenaufstellung.
Prüfen Sie anhand von Gebäudeart, Stellplatzzahl und Baujahr, welche der vier Fallgruppen zutrifft, und setzen Sie die passende Schwelle an.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Stellplätzen muss ein neues Wohngebäude Ladeinfrastruktur bekommen?
Aktuell muss ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen jeden Platz mit Leitungen für die Elektromobilität ausstatten. Ab dem 1. Januar 2027 sinkt die Schwelle auf mehr als drei Stellplätze, und mindestens die Hälfte davon muss vorverkabelt sein.
Muss ich als Bauherr eines Bürogebäudes sofort Ladepunkte bauen, oder reicht Vorverkabelung?
Bei einem neuen Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen reicht für die meisten Plätze eine Vorverkabelung, mindestens jeder dritte Platz braucht Leitungen. Zusätzlich verlangt das Gesetz aber mindestens einen fertigen Ladepunkt. Ab 2027 steigt diese Zahl auf mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze.
Trifft die Pflicht auch mein bestehendes Bürogebäude, wenn ich nichts umbaue?
Ja, ein bestehendes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen braucht seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt, auch ohne jede Bau- oder Renovierungsmaßnahme. Ab 2027 verlangt die Novelle stattdessen einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder alternativ eine hälftige Leitungsausstattung.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Unternehmen?
Ja, ein kleines oder mittleres Unternehmen, das ein Nichtwohngebäude selbst besitzt und überwiegend selbst nutzt, fällt gar nicht erst unter das Gesetz. Diese Ausnahme gilt unabhängig von der Stellplatzzahl, solange Eigentum und überwiegende Eigennutzung beim selben Unternehmen liegen.
Wann befreit eine Renovierung von der Ladeinfrastruktur-Pflicht?
Eine größere Renovierung befreit Sie von den Renovierungspflichten, wenn die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur nachweislich mehr als 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung ausmachen. Diese Kostengrenze müssen Sie belastbar berechnen und der Behörde auf Verlangen vorlegen können.
Wie weise ich nach, dass mein Neubau das GEIG einhält?
Der ausführende Elektrofachbetrieb bestätigt Ihnen nach Fertigstellung schriftlich oder elektronisch, dass die Arbeiten dem Gesetz entsprechen, das ist die gesetzlich vorgesehene Unternehmererklärung. Sie bewahren diese Erklärung mindestens fünf Jahre auf und legen sie der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vor.
