Elektrikerverzeichnis

Ratgeber

Wie oft müssen Sie nach DGUV V3 prüfen lassen?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Prüffrist beträgt für die fest verbaute Anlage vier Jahre, für Geräte mit Stecker sechs Monate und auf Baustellen drei Monate. Diese Richtwerte gelten, sobald Beschäftigte mit Ihrer Elektrik arbeiten. Die tatsächliche Frist legen Sie selbst fest, je nachdem, wie oft in Ihrem Betrieb etwas ausfällt.

Prüffrist fest verbaute Anlage
4 Jahre
DGUV Vorschrift 3, § 5, Durchführungsanweisung, Tabelle 1A, Stand 22. September 2026
Fehlerquote für längere Frist
unter 2 Prozent
Elektrofachkraft.de, Prüffristen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, Stand 22. September 2026
Prüffrist für Geräte mit Stecker
6 Monate
DGUV Vorschrift 3, § 5, Durchführungsanweisung, Tabelle 1B, Stand 22. September 2026
Prüfgerät an einer Bohrmaschine auf einer Werkbank in einer Werkstatt
Eine Werkbank, auf der ein Prüfgerät eine Bohrmaschine und ein Verlängerungskabel testet. Bild: KI generiert.

Wer muss nach DGUV V3 prüfen lassen?

Prüfen lassen muss jeder Betrieb, der Beschäftigte hat, ganz unabhängig von der Größe. Diese Pflicht kommt aus einer Regel der gesetzlichen Unfallversicherung, im Alltag als DGUV Vorschrift 3 oder kurz DGUV V3 bekannt. Sie verpflichtet jeden Arbeitgeber, elektrische Anlagen und Geräte vor der ersten Nutzung, nach jeder Änderung und danach in festen Abständen von einer Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Das gilt für die Werkstatt mit zwei Angestellten genauso wie für den Betrieb mit zweihundert.

Diese Pflicht unterscheidet sich grundlegend von der eines Vermieters ohne eigenes Personal. Dort verlangt niemand eine regelmäßige Prüfung ohne konkreten Anlass, wie beim E-Check für Vermieter. Sobald in einem Gebäude oder einer Mieteinheit Beschäftigte arbeiten, gilt für die von ihnen genutzte Elektrik dagegen die feste Prüfregel. Dabei ist es egal, ob der Arbeitgeber Mieter oder Eigentümer ist.

Die Verantwortung dafür trägt allein der Unternehmer. Sie hat drei Teile: Er richtet die Prüfungen ein, wählt geeignete Prüfpersonen aus und behält Fristen sowie nötige Maßnahmen im Blick. Sie dürfen einzelne dieser Aufgaben schriftlich an andere übertragen, etwa an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Gesamtverantwortung bleibt trotzdem bei Ihnen.

Welche Fristen gelten für Anlage, Gerät und FI-Schalter?

Für normale Bedingungen gelten Richtwerte, die in allen Branchen gleich sind, vom Büro bis zur Werkstatt. Gefährdete Räume und Baustellen bekommen kürzere Fristen. Die Spanne reicht von 1 Monat für bewegliche Anlagen bis zu 4 Jahren für die fest verbaute Anlage im Büro. Geräte mit Stecker prüfen Sie alle 6 Monate, auf Baustellen alle 3 Monate. Die Prüftaste am FI-Schalter (dem Schalter, der bei einem Fehlerstrom sofort abschaltet) drücken Sie selbst alle 6 Monate.

Übliche Prüffristen für Betriebe mit Beschäftigten, und ob sich die Frist verlängern lässt.
Anlage oder GerätÜbliche PrüffristVerlängerung möglich
Fest verbaute Anlage (feste Leitungen, Verteilungen)4 JahreJa, bei nachweislich guter Erfahrung
Anlage in Feuchträumen, auf Baustellen oder in der Landwirtschaft1 JahrNur mit besonderer Begründung, meist nicht sinnvoll
Geräte mit Stecker in Werkstatt und auf Baustelle6 Monate, auf Baustellen 3 MonateJa, bis zu 1 Jahr bei geringer Fehlerquote
Geräte mit Stecker im Büro6 MonateJa, bis zu 2 Jahre bei geringer Fehlerquote
FI-Schalter, Prüftaste selbst drückentäglich in beweglichen Anlagen, alle 6 Monate in festenNein, das ist eine eigene, kurze Prüfung durch Sie selbst

Wie legen Sie die tatsächliche Frist für Ihren Betrieb fest?

Die tatsächliche Frist bestimmen Sie selbst, nicht durch bloßes Abschreiben der Tabelle. Diese Entscheidung liegt bei Ihnen als Unternehmer, notfalls mit Unterstützung durch die Prüfperson selbst. Kriterien dafür sind unter anderem Angaben von Hersteller und Errichter, die Einsatzbedingungen, Umgebungseinflüsse wie Feuchtigkeit oder mechanische Belastung, und die Erfahrung der Nutzer.

Ein zentrales Werkzeug dabei ist die Fehlerquote. Sie zeigt, wie viele Mängel bei einer bestimmten Zahl von Prüfungen auftreten, etwa auf der Baustelle, in der Werkstatt oder in der Verwaltung. In der Praxis belegt eine Fehlerquote unter 2 Prozent, dass Geräte in diesem Bereich selten ausfallen. Dann ist eine längere Frist bis zum Höchstwert gerechtfertigt. Steigt die Fehlerquote wieder, verkürzen Sie die Frist entsprechend.

Wichtig für die Berechnung: Auch Geräte, die schon beim ersten Blick durchfallen, etwa wegen eines gebrochenen Gehäuses, müssen in die Fehlerquote einfließen. Werden sie stattdessen sofort entsorgt oder repariert, ohne in der Statistik aufzutauchen, verfälscht das die Grundlage für jede spätere Verlängerung nach oben.

Darf eine angelernte Person prüfen, oder nur die Elektrofachkraft?

Die fest verbaute Anlage darf ausschließlich eine Elektrofachkraft prüfen, also jemand mit elektrotechnischer Ausbildung, der Gefahren an der Anlage selbstständig erkennen und beurteilen kann. Bei Geräten mit Stecker lässt die Regel zusätzlich eine angelernte Person zu, sofern sie ein geeignetes Prüfgerät benutzt.

Welche Qualifikation die Prüfung übernehmen darf

Handelt es sich um ein Gerät mit Stecker?

Ja

Eine Elektrofachkraft oder eine angelernte Person mit geeignetem Prüfgerät darf prüfen. Die Messwerte fachkundig zu bewerten bleibt trotzdem Pflicht.

Nein

Es handelt sich um eine fest verbaute Anlage. Nur eine Elektrofachkraft darf hier prüfen, eine angelernte Person reicht nicht aus.

Eine solche angelernte Person hat keine Elektroausbildung. Eine Elektrofachkraft hat sie über ihre Aufgabe und die möglichen Gefahren unterrichtet und bei Bedarf eingewiesen. Sie arbeitet immer unter der Aufsicht dieser Elektrofachkraft, die für sie die Verantwortung trägt. Sie darf nur die Aufgaben übernehmen, für die sie konkret eingewiesen wurde. Diese Einweisung muss die Elektrofachkraft mindestens einmal im Jahr auffrischen.

Wie läuft die Prüfung ab, und was steht im Protokoll?

Jede Prüfung besteht aus denselben vier Schritten, egal ob es um die fest verbaute Anlage oder ein einzelnes Gerät geht.

Die vier Schritte einer Prüfung
  1. Besichtigen

    Die Prüfperson sucht sichtbare Mängel: beschädigte Gehäuse, defekte Anschlussleitungen, unzulässige Veränderungen, fehlende Abdeckungen.

  2. Messen

    Sie misst, ob der Schutzleiter durchgängig ist, wie gut die Isolierung noch ist, und bei Anlagen zusätzlich, wie schnell im Fehlerfall abgeschaltet wird.

  3. Erproben

    Die Prüfperson testet die Schutzeinrichtungen in der Praxis, und, soweit vorhanden, die Sicherheitsfunktionen des Geräts oder der Anlage.

  4. Bewerten und dokumentieren

    Die Prüfperson bewertet die Messwerte, legt fest, ob der Weiterbetrieb erlaubt ist, und schreibt das Protokoll. Diese Bewertung liefert Ihnen die Grundlage, um die nächste Prüffrist zu präzisieren.

Für Geräte mit Stecker, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, muss zusätzlich am Einsatzort selbst ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen. In der Praxis übernimmt das die Prüfplakette am Gerät, die Termin und Prüfperson zeigt.

  • Eindeutige Bezeichnung der Anlage oder des Geräts: Typ, Hersteller, Inventarnummer.
  • Datum, Umfang der Prüfung und der Standard, nach dem geprüft wurde.
  • Der Anlass: Erstprüfung, regelmäßige Prüfung oder Prüfung nach einer Reparatur.
  • Das Ergebnis mit den Messwerten und die daraus folgende nächste Frist.
  • Name der Prüfperson und ihre Unterschrift oder elektronische Signatur.

Was droht ohne Prüfung, und wie planen Sie den Einstieg?

Wer nicht prüfen lässt, riskiert im Schadensfall die eigene Haftung und einen Rückgriff der Berufsgenossenschaft. Kommt es zu einem Unfall oder Brand an einer ungeprüften Anlage, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich um Organisation, Auswahl und Kontrolle gekümmert haben. Ohne Protokoll fehlt genau dieser Nachweis, und die Berufsgenossenschaft kann dann prüfen, ob sie einen Teil ihrer Kosten von Ihnen zurückfordert.

  1. Bestand aufnehmen: Welche fest verbauten Anlagen und Geräte mit Stecker gibt es, wo stehen sie, und welche Umgebung herrscht dort, Büro, Werkstatt, Baustelle oder Feuchtraum?
  2. Die Fristen je Bereich festlegen und begründen, statt die Tabelle blind zu übernehmen.
  3. Prüfperson bestellen: einen externen Elektrobetrieb für die fest verbaute Anlage, für Geräte mit Stecker zusätzlich möglich eine im Haus ausgebildete angelernte Person.
  4. Prüftermine einplanen und Zugang zu allen Räumen und Geräten sicherstellen, auch in genutzten Büros und Werkstätten.
  5. Protokolle sammeln, Plaketten anbringen, die Fehlerquote je Bereich auswerten und Fristen bei Bedarf anpassen.

Ob ein FI-Schalter Typ A oder Typ B zu einem Gerät passt, hängt vom Gerät ab. Die Fristen für Ihren Betrieb legen Sie dagegen selbst fest, gemeinsam mit Ihrer Prüfperson, weil nur sie die Bedingungen in Ihrem Betrieb kennt.

Häufige Fragen

Muss ein kleiner Betrieb mit zwei Mitarbeitern auch nach DGUV V3 prüfen lassen?

Ja, ein kleiner Betrieb mit zwei Mitarbeitern muss seine Elektrik genauso prüfen lassen wie ein großer. Die Pflicht knüpft an das Vorhandensein von Beschäftigten an, nicht an die Betriebsgröße. Auch ein Betrieb mit einem einzigen Angestellten fällt darunter.

Kann ich die Prüffrist von vier Jahren für mein Büro verlängern?

Für die fest verbaute Anlage im Büro können Sie den Richtwert von vier Jahren nur verlängern, wenn Sie das begründen können. Das gelingt zum Beispiel mit einer über Jahre dokumentierten, geringen Fehlerquote. Bei Geräten mit Stecker im Büro ist eine Verlängerung bis auf zwei Jahre in der Praxis üblich, wenn die Fehlerquote unter 2 Prozent liegt.

Darf ein Mitarbeiter ohne Elektroausbildung die Geräteprüfung selbst übernehmen?

Ja, ein Mitarbeiter ohne Elektroausbildung darf die Geräteprüfung übernehmen, wenn eine Elektrofachkraft ihn zuvor eingewiesen hat und er ein geeignetes Prüfgerät benutzt. Er darf dabei nur die konkret eingewiesenen Aufgaben ausführen und braucht mindestens einmal im Jahr eine Auffrischung durch die verantwortliche Elektrofachkraft.

Was passiert, wenn bei einer Kontrolle keine Prüfprotokolle vorliegen?

Liegen bei einer Kontrolle keine Prüfprotokolle vor, können Sie die Prüfung nicht nachweisen, selbst wenn tatsächlich geprüft wurde. Ohne Dokumentation können Sie als Unternehmer weder gegenüber der Berufsgenossenschaft noch im Schadensfall nachweisen, dass Sie sich um die Prüfung gekümmert haben.

Gilt die Prüfpflicht auch für private Elektrogeräte am Arbeitsplatz?

Ja, die Prüfpflicht gilt auch für private Elektrogeräte, die Beschäftigte mit Ihrer Erlaubnis an den Arbeitsplatz mitbringen. Dazu zählen ein eigener Wasserkocher oder eine Tischlampe, sobald sie im Betrieb genutzt werden. Sie entscheiden als Unternehmer, ob Sie private Geräte überhaupt zulassen und wie Sie ihre Prüfung organisieren.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. DGUV Vorschrift 3, § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung (Tabellen 1A und 1B), BG BAU Medien, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
  2. DGUV Information 203-071, Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, Ausgabe Januar 2020, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.,
  3. § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Aufzeichnungen und Nachweis am Einsatzort für ortsveränderliche Arbeitsmittel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP), Definition nach DIN VDE 0105-100 und Aufgabenbindung, BG ETEM, Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
  5. Prüffristen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, Fehlerquote als Kriterium für Fristverlängerung, Elektrofachkraft.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Sprachmodelle (Claude Sonnet und Claude Opus) haben die wiederkehrenden Sätze der Ortsseiten und Betriebsseiten formuliert, die Ratgeberartikel und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Texte des Werkzeugs E-Check-Prüffrist und des Wallbox-Kostenrechners verfasst. Die Bilder der Startseite und der Ratgeber hat ein Bildmodell erzeugt (Gemini 2.5 Flash Image über Eden AI), jedes ist als KI-Bild gekennzeichnet. Name, Anschrift und Kontaktdaten der einzelnen Betriebe stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder ergänzt.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.